Stellungnahme des BDBe zum Referentenentwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle.
I. Allgemeine Anmerkungen
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat der Gesetzgeber entschieden, nach dem Vorbild anderer Länder einen unabhängigen Expertenrat für Klimafragen einzurichten. Nach § 11 Absatz 5 des KSG ist die Bundesregierung berechtigt, Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In § 11 Absatz 3 KSG ist ferner festgelegt, dass der Expertenrat in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den gesetzlichen Auftrag des KSG gebunden ist.
Durch die gewählte Ausgestaltung des vorliegenden Verordnungsentwurfes des BMU im Hinblick auf den Sitz des Expertenrats bestehen in den Augen des BDBe Zweifel daran, ob die gesetzlich festgelegte Unabhängigkeit des Gremiums tatsächlich gewahrt werden kann. Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die beabsichtigte Einbindung des Parlaments in die Arbeit des Expertenrates und auf die künftige Berufung von Mitgliedern des Expertenrates.
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